1. Teil
§ 5b.
(1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 4 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122