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VfGG § 57., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 57.

E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Von einem Gericht kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache ist.

(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche gerichtliche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht die Verordnung, deren Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden, so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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