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VfGG § 56k. i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt, BGBl. I Nr. 101/2014, gültig ab 01.01.2015

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 56k. i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt

In den Verfahren gemäß den §§ 56c bis 56j sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auch dem Präsidenten des Nationalrates zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122