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VfGG § 56b., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 56b.

(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser sind die an der Vereinbarung beteiligten Regierungen zu laden. Der Bundesregierung obliegt die Vertretung des Bundes, der jeweiligen Landesregierung die Vertretung des Landes.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die an der Sache beteiligten Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, daß sie spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Regierungen zur Abgabe von Äußerungen auffordern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122