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VfGG § 56a., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 56a.

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß

1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder

2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.

(3) Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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