2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 55.
Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:
a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122