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VfGG § 47., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 47.

(1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem die antragstellende Regierung von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.

(3) Die antragstellende Regierung hat sofort der beteiligten Regierung den Antrag mitzuteilen.

(4) Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat die Unterbrechung des bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahrens zur Folge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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