VfGG § 45., BGBl. Nr. 85/1953, gültig ab 05.07.1953
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 45.
Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
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HAAAF-54122