VfGG § 40., BGBl. Nr. 85/1953, gültig ab 05.07.1953
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 40.
Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die Verhandlung an.
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