VfGG § 38., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 38.
Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122