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VfGG § 37., BGBl. Nr. 18/1958, gültig von 08.02.1958 bis 30.09.2002

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 37.

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom , BGBl. Nr. 211).

(BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 4.)

Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122