VfGG § 37. B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen
den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im
ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG), BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.03.2013
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 37. B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG)
Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen eine Gemeinde oder gegen einen Gemeindeverband als beklagte Partei gerichtet wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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