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VfGG § 36f., BGBl. Nr. 18/1958, gültig von 08.02.1958 bis 30.07.1993

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 36f.

(1) Bei den Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Art. 126a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.

(2) Die Bestimmungen des § 12 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122