2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 36f.
(1) Bei den Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Art. 126a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.
(2) Die Bestimmungen des § 12 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122