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VfGG § 36e., BGBl. Nr. 510/1993, gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 36e.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122