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VfGG § 36d., BGBl. Nr. 18/1958, gültig von 08.02.1958 bis 30.07.1993

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 36d.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122