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VfGG § 35., BGBl. I Nr. 92/2014, gültig ab 01.01.2015

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 35.

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die ZivilprozessordnungZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122