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VfGG § 24., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 24.

(1) Der Bund, die Länder, die Bezirke und die Gemeinden sowie die Behörden dieser Gebietskörperschaften, ebenso auch die von Organen dieser Körperschaften verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten werden durch bevollmächtigte Organe vertreten.

(2) Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshofe selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172/1945, § 7 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. Nr. 154/1948, Art. I Z 6.)

(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

(5) Die für die Parteien auftretenden Organe und Vertreter haben ihre Bevollmächtigung nachzuweisen.

(6) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, ob und für welche in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Vertreter das Tragen von Amtskleidern bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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