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VfGG § 22., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.03.2013 bis 31.01.2017

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 22.

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122