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VfGG § 1. Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 21.07.1995

1. Teil

§ 1. Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes.

Erster Abschnitt
Organisation des Verfassungsgerichtshofes.

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122