VfGG § 1. Erster AbschnittOrganisation des
Verfassungsgerichtshofes., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 21.07.1995
1. Teil
§ 1. Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes.
Erster Abschnitt
Organisation des
Verfassungsgerichtshofes.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
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HAAAF-54122