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VfGG § 17., BGBl. I Nr. 92/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 17.

(1) Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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