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VfGG § 17., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 17.

(1) Jedem Schriftsatz sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes und jeder Beilage anzuschließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen benötigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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