2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 17.
(1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122