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VfGG § 16., BGBl. Nr. 85/1953, gültig ab 05.07.1953

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 16.

Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122