VfGG § 16., BGBl. Nr. 85/1953, gültig ab 05.07.1953
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 16.
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122