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VfGG § 15. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 98/2010, gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 15. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122