Suchen Hilfe
VfGG § 15., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 15.

(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122