Suchen Hilfe
VfGG § 12., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

1. Teil

§ 12.

(1) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung der Bundesregierung oder der betreffenden Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen des Bundes auch die Mitglieder ausgeschlossen, die dem Bundesrat zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben.

(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht angehören.

(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122