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SUG Artikel V Wirksamkeitsbeginn, BGBl. I Nr. 158/2021, gültig ab 01.01.2023

Artikel V Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel IV Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit in Kraft.

(4) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(5) Die §§ 2 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Vom bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.

(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153/1996, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.

(7) § 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab .

§ 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem geltend machen, wenn

2. ihr Dienstverhältnis vor dem gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am oder später beendet wurde oder

3. ihr Dienstverhältnis vor dem im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am oder später beendet wurde, oder

4. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.

(7a) Abs. 7 Z 1 ist bei Anträgen ab nur anzuwenden, wenn der Dienstnehmer zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 ASVG stand.

(8) § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 4, § 19 (Anm.: § 19 wurde nicht novelliert) und Art. IV Abs. 3 (Anm.: richtig: und Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit in Kraft. Art. IV Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Art. V Abs. 7 gilt für § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1955 mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 anstelle des Ausdruckes,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes` der Ausdruck,Geltungsbereich des ASVG` und im Art. V Abs. 7 anstelle des Ausdruckes,1995` jeweils der Ausdruck,1996` tritt. § 18 Abs. 4 gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem liegt.

(10) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft. Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit in Kraft.

(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153/1996, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996 weiter anzuwenden. Dabei ist § 51 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 anzuwenden.

(12) Es treten in Kraft:

1. mit § 2 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

2. mit § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996.

(13) Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit in Kraft.

(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit in Kraft.

(14) § 13 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1998 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.

(16) Art. V Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit in Kraft.

(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit in Kraft.

(18) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(19) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten rückwirkend mit in Kraft.

(20) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 sowie Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2. mit § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008.

(21) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit in Kraft.

(22) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt.

(23) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit in Kraft.

(24) § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft.

(25) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit in Kraft und gilt ausnahmslos für Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals für Zeitraume nach Ablauf des zuerkannt werden.

(26) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 tritt rückwirkend mit in Kraft und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.

(27) § 8 Abs. 2 (hinsichtlich der Änderung durch Z 4), § 12 Abs. 1 (hinsichtlich der Änderung durch Z 5) und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit in Kraft. Artikel VI entfällt mit Ablauf des .

(28) §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 12 Abs. 1 letzter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Z 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit in Kraft.

(29) Art. I § 1a sowie Art. V Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2021 treten mit in Kraft.

(30) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung vor dem geltend machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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