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SUG § 9., BGBl. Nr. 568/1985, gültig von 01.01.1986 bis 30.04.1996

§ 9.

Für Bezieher von Sonderunterstützung ist eine Kontrollmeldung nach § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bei Vorliegen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Falle eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAF-54118