§ 8. Verfahren
(1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet das nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen das nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Arbeitsamt. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Sonderunterstützung im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches, die Einhaltung der Kontrollmeldungen und die Erfüllung der Meldepflicht. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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GAAAF-54118