§ 7. Krankenversicherung
(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
1. Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
2. der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt und
4. für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.
(3) Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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