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SUG § 6. Fortbezug der Sonderunterstützung, BGBl. Nr. 642/1973, gültig ab 01.01.1974

§ 6. Fortbezug der Sonderunterstützung

Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im § 4 genannten Pension erfüllt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAF-54118