Suchen Hilfe
SUG § 4. Beginn und Dauer des Bezuges, BGBl. Nr. 609/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004

§ 4. Beginn und Dauer des Bezuges

Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAF-54118