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SUG § 3., BGBl. Nr. 642/1973, gültig ab 01.01.1974

§ 3.

Der Bezug der Sonderunterstützung schließt den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAF-54118

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