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SUG § 19., BGBl. Nr. 568/1985, gültig von 01.01.1986 bis 30.04.1996

§ 19.

Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b Versicherungszeiten in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAF-54118