§ 18.
(1) Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(3) Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die auszahlende Stelle, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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GAAAF-54118