§ 13. Anwendung der Vorschriften desArbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 21a AlVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe nach § 21a Abs. 4 AlVG den monatlichen Anspruch auf Sonderunterstützung nicht übersteigen darf, wobei Sonderzahlungen davon nicht berührt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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GAAAF-54118