§ 12.
(1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.
(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAF-54118