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SUG § 10., BGBl. Nr. 568/1985, gültig von 01.01.1986 bis 30.04.1996

§ 10.

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist bis zur Mitteilung durch den leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger nach § 11 ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAF-54118