§ 4. Investmentfonds
(1) Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:
1. Gemeldete Ausschüttungen sind Punkt 16.1 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
2. Nicht gemeldete Ausschüttungen sind in der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung aufzunehmen.
3. Ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds sind Punkt 16.2 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
4. Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.
5. Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.
6. Anrechenbare ausländische Quellensteuern sind Punkt 12.4 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
7. Die Höhe der inländischen Dividenden, die in den Verlustausgleich miteinbezogen werden können, ist Punkt 16.5 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
8. Die Höhe der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, die im Rahmen des Verlustausgleichs erstattet werden kann, ist Punkt 16.6 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des § 1 Abs. 3 FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FMV 2015.
(2) Kapitalertragsteuer aus inländischen Dividenden, die bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde, kann im Rahmen des Verlustausgleichs nur insoweit angerechnet werden, als pro Anteil der Quotient aus der Summe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer und der Anzahl der Anleger im Zuflusszeitpunkt der Einkünfte nicht überschritten wird.
(3) Ergibt die Korrektur einer fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung im Rahmen der Jahresmeldung einen negativen Wert der ausschüttungsgleichen Erträge, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 durch den Abzugsverpflichteten nicht auszuzahlen. Im Rahmen der Veranlagung können die unter Punkt 16.2 der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung ausgewiesenen negativen ausschüttungsgleichen Erträge nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen, dem negativen Wert zugrundeliegenden, nicht gemeldeten Ausschüttungen gehalten hat und ihm diese Ausschüttungen auch tatsächlich zugeflossen ist. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ist somit maximal in Höhe der bereits im Zuge der Ausschüttung gezahlten KESt zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAF-54117