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FWBG Übergangsrecht

Übergangsrecht

Artikel 13 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu § 7, BGBl. Nr. 392/1977)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

4. Bis zum Ablauf des nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

(Anm.: Z 6 betrifft andere Rechtsvorschrift)

7. § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. § 7 Abs. 9 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-54114