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FWBG § 6. Verfahrensvorschriften, BGBl. I Nr. 62/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2021

3. Abschnitt Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen

§ 6. Verfahrensvorschriften

Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-54114