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FWBG § 6. Verfahrensvorschriften, BGBl. Nr. 121/1980, gültig von 01.04.1980 bis 31.12.2005

3. Abschnitt Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen

§ 6. Verfahrensvorschriften

Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1, 3 und 3a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-54114