2. Abschnitt Unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen
§ 5f. Befassung einer Schlichtungsstelle
(1) Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
(2) Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAF-54114