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FWBG § 5f. Befassung einer Schlichtungsstelle, BGBl. I Nr. 239/2021, gültig ab 01.01.2022

2. Abschnitt Unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen

§ 5f. Befassung einer Schlichtungsstelle

(1) Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-54114