FWBG § 3., BGBl. Nr. 392/1977, gültig ab 01.10.1977
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht
§ 3.
Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAF-54114