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FWBG § 3., BGBl. Nr. 392/1977, gültig ab 01.10.1977

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht

§ 3.

Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-54114