Teil VII Schlussbestimmungen
Artikel 38 Verhältnis zu Protokollen
(1) Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
(2) Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder Gebiet auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
(3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAF-54113