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MLI (Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) Artikel 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, BGBl. III Nr. 93/2018, gültig ab 01.07.2018

Teil VII Schlussbestimmungen

Artikel 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-54113