Teil VII Schlussbestimmungen
Artikel 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem zur Unterzeichnung auf für
a) alle Staaten,
b) Guernsey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und
c) jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
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IAAAF-54113