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MLI (Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) Artikel 25 Kosten von Schiedsverfahren, BGBl. III Nr. 93/2018, gültig ab 01.07.2018

Teil VI Schiedsverfahren

Artikel 25 Kosten von Schiedsverfahren

In einem Schiedsverfahren nach diesem Teil werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-54113