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MinBestG § 84. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 187/2023, gültig ab 31.12.2023

11. Abschnitt

§ 84. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem beginnen.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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YAAAF-54112