Suchen Hilfe
MinBestG § 72. Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung, BGBl. I Nr. 187/2023, gültig ab 31.12.2023

9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften

§ 72. Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

(1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 darstellt.

(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAF-54112